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Was ist beim Handel mit Domain-Namen zu beachten?

Die Reservierung einer Domain allein zu dem Zweck einen anderen an der Nutzung des Domain-Namens zu hindern, wird rechtlich als sittenwidrig angesehen. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch auf die Freigabe des entsprechenden Domain-Namens.

Wenn jedoch private Personen Domain-Namen bekannter Marken und Kennzeichen mit der Absicht registrieren lassen, diese den Marken- bzw. Kennzeicheninhabern zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend zu verkaufen, so ist es schwierig gegen dieses Vorgehen rechtlich Einwände zu erheben, da der privaten Verwendung der Marken und Kennzeichen als Adressierung von Internet-Seiten, deren Inhalte in keinem Zusammenhang mit den Marken und Kennzeichen stehen, praktisch nichts entgegensteht.

Zulässig ist dagegen der Handel mit Domain-Namen, die Gattungsbezeichnungen oder beschreibenden Angaben zum Gegenstand haben (z.B. "telefon.de", "uhr.de", "kaufhaus.de" u.ä.), da der Handel mit diesen Namen keine Rechte anderer verletzt. Insbesondere werden durch den Handel keine Kennzeichenrechte verletzt, obwohl die Domain-Namen für Unternehmen ganz erhebliche Wettbewerbsvorteile auf dem Internet-Markt zur Folge haben können.

Folgende in der Linksammlung von Online-Recht aufgeführten Aufsätze und Beiträge beschäftigen sich ausführlich mit den Problemen des Domain-Namen-Rechts.



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