Was ist bei der Herausgabeforderung von Domain-Namen zu beachten?
Wird die Herausgabeforderung eines Domain-Namens vom Gericht positiv entschieden, muss der bisherige Nutzer der Domain zwar die Registrierung aufgeben, jedoch ist er häufig nicht dazu verpflichtet, eine Übertragung des Domain-Namens an denjenigen, der die Herausgabeforderung gestellt hat, zu veranlassen. Diese Praxis, beruht auf der Vergabepraxis von IV-DENIC, die vorsieht, dass einen freiwerdenden Domain-Namen der erste erhält, der auf einer Warteliste für diesen Namen geführt wird. Diese Person muss jedoch nicht der Herausgabeforderer sein.
Es empfiehlt sich also mit der Herausgabeforderung sich gleichzeitig auf die Warteliste für den entsprechenden Domain-Namen setzen zu lassen.
Für weiteren rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes kann schon in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten sind, wenn Sie Ihr Recht gegenüber dem Domain-Anbieter oder -Nehmer geltend machen wollen.
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