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Unter welchen Bedingungen dürfen Personenlisten im Internet veröffentlicht werden?

Grundsätzlich unterliegt auch die Veröffentlichung von Personenlisten (z.B. von Mitgliedslisten von Vereinen, oder Adressenlisten) den Bestimmungen des Datenschutzes. Eine Veröffentlichung von Personenlisten ist generell dann zulässig, wenn die Angaben auf bestimmte Daten beschränkt werden und der Veröffentlichung kein schutzwürdiges Interesse der in der Liste aufgeführten Personen entgegensteht.

Folgende Angaben sind dabei zulässig:

  • Zugehörigkeit der Person zu der aufgelisteten Personengruppe - außer die Zugehörigkeit an sich ist als schutzwürdig anzusehen (z.B. bei einer Auflistung von Häftlingen eines Gefängnisses)
  • Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung
  • Namen
  • Titel und akademische Grade
  • Anschrift und Geburtsjahr

Die Angabe folgender Daten bedarf in der Regel der Zustimmung der Personen, die aufgelistet werden sollen:

  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse


Vor der Veröffentlichung einer Personenliste ist es, um rechtliche Konflikte vorzubeugen, zu empfehlen, eine schriftliche Befragung der aufzulistenden Personen durchzuführen.



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