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Welche Verwertungsrechte bestehen für den Urheber eines Werkes?

Der Urheber von Werken besitzt das Recht, wirtschaftliche Vorteile aus jeder Verwertung seines Werkes durch Dritte zu ziehen. Das Verwertungsrecht umfasst insbesondere zum einen die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken und zum anderen Vortrag, Aufführung, Vorführung und jegliches Wiedergaberecht des Werkes. Durch die Möglichkeit der Vermarktung der Verwertungsrechte durch den Urheber, ist es diesem möglich an jedem Nutzen, den ein Dritter aus seinem Werk zieht, einen finanziellen Vorteil zu erwirtschaften.

Wird ein Werk im Internet veröffentlicht, so handelt es sich um eine Vervielfältigung des Werkes. Dem gemäß müsste derjenige, der das Werk auf seinen Internet-Seiten einbindet, für diese Vervielfältigung dem Urheber das Verwertungsrecht bezahlen. Jedoch werden Internet-Seiten in der Regel kostenlos und weltweit abgerufen. Jeder Aufruf einer Internetseite führt dadurch zwar nicht bei dem Anbieter der Internet-Seiten zu einer weiteren Vervielfältigung des auf den Seiten eingebundenen Werkes, sondern bei dem User, auf dessen Rechner das Werk (im Arbeitsspeicher oder für den das Werk in Proxy-Speicher o.ä.) bei Aufruf der entsprechenden Internet-Seiten geladen wird.

Wird ein Werk auf einer Internet-Seite via Inline-Linking zur Verfügung gestellt, entfällt sogar die einmalige Vervielfältigung des Werkes auf der entsprechenden Seite des Internet-Anbieters, auf der das Werk tatsächlich ja nur als Link, real jedoch nicht vorhanden ist. Beim Aufruf der Internet-Seite wird jedoch beim User das Werk via Inline-Linking von dem Ursprungsserver auf die Internet-Seite geladen, die Vervielfältigung geschieht wiederum beim User. Für diese ist er jedoch weder verantwortlich, noch kann er dafür belangt werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Handhabung der Verwertungsrechte bei der Einbindung von Werken in Internet-Seiten rechtlich noch umstritten ist, da es an eindeutigen rechtlichen Vorschriften in Deutschland bisher fehlt. Trotzdem empfiehlt es sich für den Internet-Anbieter die Verwertung von fremden Werken vor ihrer Verwendung unbedingt beim Urheber anzuzeigen.



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