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Welche Rechte umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht?

Sollen Elemente, deren Urheber ein Dritter ist, veröffentlicht werden, so muss eine eindeutige Genehmigung des Urhebers eingeholt werden. Nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht hat der Urheber über folgende Punkte das alleinige Verfügungsrecht:

  • ob seine Werke veröffentlicht werden dürfen
  • in welcher Art und Weise Werke veröffentlicht werden
  • zu welchem Zeitpunkt Werke erstmals veröffentlicht werden
  • ob bei der Verwertung der Werke der Name des Urhebers oder sein Pseudonym genannt werden müssen


Den Urheberpersönlichkeitsrechten zuwiderlaufen kann auch die Vornahme von Veränderungen bei der Veröffentlichung eines Werkes (z.B. verzerrte Darstellung) sowie die Einbindung des Werkes in einen bestimmten Kontext (z.B. auf pornographischen Internet-Seiten). Auch diesbezüglich sollte beim Urheber eine Genehmigung eingeholt werden.

Der Urheberschutz für Werke gilt nur für einen Zeitraum von 70 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus, danach können Elemente des Urhebers frei verwendet werden. Das Recht des Abgebildeten an Personenfotos dagegen endet bereits 10 Jahre nach seinem Tod.

Alle Werke unterstehen in Deutschland dem Urheberschutz, auch wenn Sie nicht mit den Kennzeichen ™, ® oder © gekennzeichnet sind. Da jedoch besonders bei Ländern des amerikanischen Kontinents ein Urheberrecht nur bei Verwendung dieser Zeichen besteht, ist es trotzdem sinnvoll als Urheber seine Werke mit diesen Kennzeichen auszuweisen.



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