Wann besteht ein Markenschutz für Domain-Namen?
Nach bisheriger Rechtsprechung dürfte ein Domain-Name nach Markenschutzrecht auch außerhalb des Internet geschützt werden, wenn der Domain-Name in seiner gesamten Ausprägung nicht im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist, z.B. bei "www.bier.de". Damit dürfte der Name zwar einzelne im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Zeichenfolgen enthalten (hier: "Bier"), als ganzes darf er jedoch nicht üblich sein und damit als Marke zulässig sein.
Zudem kann durch die Benutzung eines Domainnamens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.
Ein weiteres Argument zum Schutz des Domain-Namens als Marke stützt sich darauf, dass der gesamte Domain-Name ein konkretes unverwechselbares Angebot eines Unternehmens im Internet beschreibt, dass kein Freihaltebedürfnis im Sinne des Markengesetzes rechtfertigt.
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