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Welche rechtlichen Fragen stellen sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollte überlegt werden in folgenden Belangen Vereinbarungen zu treffen:

Gemeinsame Wohnung und Haushaltsführung: Ein gemeinsamer Mietvertrag sollte nur abgeschlossen werden, wenn auch die Folgen einer Trennung für das Mietverhältnis klar vereinbart sind. Es ist ebenso möglich den Mietvertrag zwischen dem Vermieter und einem Partner zu schließen und für den anderen Partner ein Nutzungsrecht zu vereinbaren. Für den Fall des Todes des mietenden Partners sollte dann eine gesonderte Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen werden.

Krankheit und Tod eines Partners: Für diesen Fall kann besonders durch folgende Regelungen vorgesorgt werden:

  • gegenseitige Bevollmächtigung für den Fall der Erkrankung oder eines Unfalls (z.B. für Einwilligungen zu Operationen oder für Auskünfte zum Gesundheitszustand des Partners)
  • Regelungen mit Dritten (z.B. Vermieter: Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, Banken: Vollmacht für Bankkonten)
  • Sicherung der Versorgung des länger lebenden Partners (z.B. durch Lebensversicherung, Rente oder Vermögenszuwendung)
  • Betreuung und Benennung eines Vormundes für gemeinsame minderjährige Kinder
  • Regelung der Erbfolge durch Erbvertrag oder Testament.

Anschaffung und Bildung von Vermögen: Wenn gemeinsam Schulden aufgenommen werden sollen oder gemeinsames Vermögen gebildet wird, sollte zunächst eine eindeutige Regelung für den Fall einer Trennung vereinbart werden.

Gleiches gilt für Schenkungen eines Partners. Hier kann für den Fall einer Trennung entweder ein Rückforderungsrecht oder Verzicht auf Rückforderung vereinbart werden.

Unterhalt und Versorgung: Verdient in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur ein Partner ein eigenes Einkommen, muss der andere Partner, der häufig den Haushalt führt bzw. die Kinder versorgt, ausreichend abgesichert werden.

Auch können Regelungen zur Mitarbeit eines Partners im Unternehmen des anderen oder die Finanzierung einer Ausbildung vertraglich getroffen werden.



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