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Wie berechnet sich der Zugewinnausgleich?

Übersteigt der Zugewinn (Vermögenszuwachs) des einen Ehepartners den Zugewinn des anderen Partners, so steht die Hälfte des Überschusses dem Ehepartner als Ausgleichsforderung zu.

Dies bedeutet, der Zugewinn während der Ehe des einen Ehepartners wird von dem Zugewinn des anderen abgezogen. Der Differenzbetrag wird halbiert und die eine Hälfte des Betrages ist von dem Ehegatten mit dem größeren Zugewinn an den Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn auszuzahlen.

Zur Berechnung des Zugewinns eines Ehepartners wird jeweils das Anfangsvermögens vor der Eheschließung von dem Endvermögen nach der Trennung abgezogen. Um den Kaufkraftschwund des Geldes und die dadurch eingetretene nominelle Wertsteigerung des Anfangsvermögens auszugleichen, wird bei der Berechnung des Zugewinns das Anfangsvermögen mit dem Lebenshaltungsindex zum Zeitpunkt der Trennung multipliziert und durch den Lebenshaltungsindex zum Zeitpunkt der Eheschließung dividiert und dann erst vom Endvermögen abgezogen.

Vom Anfangsvermögen werden vor der Berechnung des Zugewinns, zudem noch die Verbindlichkeiten bei Eheschließung abgezogen, dies jedoch nur bis zur Höhe des positiven Vermögens.

Ist der Vermögenszuwachs während einer Ehe negativ (z.B. aufgrund von Schulden, die ein Ehepartner aufnimmt), so darf ist der Zugewinn gesetzlich als 0 anzusetzen und da er nicht negativ sein kann.


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