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Welche Regelungen sieht das Umgangsrecht vor ?

Ein Umgangsrecht ist grundsätzlich ein subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile und frühere Pflegeeltern haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Das Jugendamt steht Kindern und Jugendlichen in Fragen der Wahrnehmung ihres Umgangsrecht zur Verfügung. Es berät sie und unterstützt sie bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen.

Außerdem besteht eine Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind. Die Umgangspflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass der Umgang mit beiden Elternteilen für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von herausragender Bedeutung ist. Diese Umgangspflicht ist jedoch nicht einklagbar.

Für beide Elternteile besteht ein einheitliches Umgangsrecht; hierbei sind nicht durch Ehe verbundene Elternteile mit getrennt lebenden bzw. geschiedenen Elternteilen gleichgestellt.

Um bei auftretenden Konflikten einvernehmliche Lösungen für die Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung über das Umgangsrecht zu erreichen, besteht ein gerichtliches Vermittlungsverfahren, das die sofortige Vollstreckung des Umgangsrechts verhindern soll.



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