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Regelungen zum Güterstand

Grundsätzlich lassen sich drei Güterstände unterscheiden. In einem Ehevertrag kann der Güterstand von diesen Modellen ausgehend individuell nach Bedarf geregelt werden:

Gesetzlicher Güterstand: Ohne Ehevertrag leben die Ehepartner in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dies bedeutet:

  • die Vermögen von Mann und Frau sind und bleiben getrennt
  • kein Ehepartner haftet für Schulden des anderen
  • gemeinsame Haftung besteht nur für gemeinsam aufgenommene Schulden oder gegenseitige Bürgschaften

Jeder der Ehepartner kann über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügen, solange er nicht ohne Zustimmung des anderen Haushaltsgegenstände oder sein ganzes Vermögen veräußert.

Im Falle der Scheidung wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Ehepartner ermittelt, welcher den höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses sogenannten Zugewinns muss er seinem Ehepartner auszahlen (Zugewinnausgleich).

Zur Bedrohung der Existenz eines Ehegatten kann der Zugewinnausgleich führen, wenn das erwirtschaftete Vermögen eines Ehepartners in einem Unternehmen besteht, das durch die Scheidung liquidiert werden müsste.

Gütertrennung: Diese wird durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart. Ergebnis der Gütertrennung ist, dass es keinen Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern gibt. Während der Ehe unterliegen die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung.

In folgenden Fällen kann eine Gütertrennung sinnvoll sein:

  • zum Schutz eines Unternehmens im Fall der Ehescheidung
  • bei Eheschließung begüterter Partner
  • bei erneuter Heirat von Ehepartnern im höheren Alter

Die vertragliche Festlegung der Gütertrennung sollte sorgfältig überlegt werden. Ein solcher Vertrag kann nicht zuletzt auch erbrechtliche Folgen haben. In Betracht zu ziehen ist eine sachgerechte Abänderung des gesetzlichen Güterstandes statt der reinen Gütertrennung, da sie den Interessen beider Ehepartner in vielen Fällen besser gerecht wird. In diesen Fällen beraten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt.

Gütergemeinschaft: Bei dieser Form des Güterstandes wird das gesamte Vermögen der Ehepartner (auch das bei der Hochzeit bereits vorhandene) gemeinschaftliches Eigentum. Über dieses Eigentum können dann die Ehegatten nur gemeinsam verfügen.

Da bei Gütergemeinschaft die Ehepartner für alle ihre Verbindlichkeiten auch gemeinsam haften, ist es nur in speziellen Fällen ratsam, diesen Güterstand zu vereinbaren.



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