advoprax AG
Kanzlei Agnesstraße

Agnesstr. 22+34
44791 Bochum

Telefon 0234-9586526
Telefax 0234-9586527
E-Mail: mail@advoprax.de

Düsseldorfer Tabelle 2009

Unterhaltsrichtsätze für Ehegatten

Bei einem unterhaltsberechtigten Ehegatten ohne Kinder

erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger, Berechtigter ohne Einkommen:
    - 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zzgl.
    - 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen      

erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger, Berechtigter mit Einkommen:

     Doppelverdienerehe:
     - 3/7 der Differenz zwischen den Erwerbseinkommen beider Ehegatten
    
 nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger (z.B. Rentner):
     analog zu erwerbstätigem Unterhaltspflichtigen; der Unterhaltsbetrag beträgt
     jedoch jeweils nur 50% des von dem erwerbstätigen zu leistenden Betrages


Bei einem unterhaltsberechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten minderjährigen Kindern

Analog wie bei Unterhaltsberechtigten ohne Kinder, jedoch wird vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts der Kindesunterhalt vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf

 gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten
     - unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht: 1000 €/Monat

 des unterhaltsberechtigten Ehegatten:
     - erwerbstätiger Unterhaltsberechtigter: 900 €/Monat
     - nicht erwerbstätiger Unterhaltsberechtigter: 770 €/Monat

 des Unterhaltsberechtigten bei gemeinsamen Haushalt der Ehegatten:
     - unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht: 800 €/Monat


Mangelfälle

Das Einkommen reicht nicht zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten aus.

Nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen wird die verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig verteilt.



Seitenanfang