advoprax AG
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Wann kommt ein Arztvertrag zustande?

Der Patient oder der Arzt muss ein Angebot zur Behandlung machen. Die jeweils andere Vertragspartei muss dieses Angebot annehmen. Solange sich der Arzt und Patient nicht über alle Punkte des Vertrages einig sind, was auch durch schlüssiges willentliches Verhalten zum Ausdruck gebracht werden kann, gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen. Dies gilt sowohl für die Behandlung eines Privat- als auch Kassenpatienten, d.h. der Vertrag kommt bei einem Kassenpatienten nicht bereits mit Übergabe der Krankenversicherungskarte oder des Krankenscheins zustande, sondern erst bei übereinstimmenden Willenserklärungen.

Ein Arzt kann eine ärztliche Behandlung ablehnen, wobei sich hier jedoch Unterschiede zwischen dem Privat- und Kassenpatienten ergeben:

  • Beim Privatpatienten besteht eine ärztliche Kontrahierungspflicht (=Bindungspflicht) und Behandlungspflicht weder aufgrund öffentlich-rechtlicher noch aus dem ärztlichen Standesrecht. Jedoch findet die Abschlussfreiheit ihre Grenzen beispielsweise bei Notfällen, langjährigen Patienten, erheblichen Symptomen usw..
  • Beim Kassenpatienten ist der Kassenarzt kraft Zulassung verpflichtet, alle Kassenpatienten in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zu behandeln. Nur im Falle des Vorliegens eines triftigen Grundes kann der Kassenarzt eine Behandlung ablehnen; dies wäre beispielsweise bei Fehlen eines Vertrauensverhältnisses, bei Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen usw. der Fall.


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