Merkmale des Arztstrafverfahrens
- Der Strafrichter entscheidet im Zweifel für den Angeklagten
- Der Strafrichter prüft neben der objektiven Pflichtverletzung eingehend die persönliche Schuld
- Staatsanwaltschaft und Gericht haben alle be- und entlastenden Umstände zu ermitteln, sie sind an Anträge und das Vorbringen der Parteien nicht gebunden
- Staatsanwaltschaft und Gericht machen extensiv von der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens Gebrauch
Seitenanfang
© 2007 - 2024 advoprax AG - Kanzlei Agnesstraße
Alle Rechte vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr.