advoprax AG
Kanzlei Agnesstraße

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Merkmale des Arztstrafverfahrens

  • Der Strafrichter entscheidet im Zweifel für den Angeklagten
  • Der Strafrichter prüft neben der objektiven Pflichtverletzung eingehend die persönliche Schuld
  • Staatsanwaltschaft und Gericht haben alle be- und entlastenden Umstände zu ermitteln, sie sind an Anträge und das Vorbringen der Parteien nicht gebunden
  • Staatsanwaltschaft und Gericht machen extensiv von der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens Gebrauch


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