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Was kann eine Schlichtungsstelle tun?

Man kann die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen einschalten (Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle erfährt man u.U. bei der Krankenkasse). Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenfrei. Die Schlichtungsstelle holt in eigener Regie entsprechende Gutachten ein, die für den Antragsteller ebenfalls kostenfrei sind. Diese Gutachten werden in aller Regel von den zuständigen Haftpflichtversicherern der Ärzte und Krankenhäuser anerkannt, so dass ein Rechtsstreit nicht notwendig ist. Den Antrag muss man als Patient selbst an die regional zuständige Gutachter- und Schlichtungsstelle richten. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren.

Die wesentlichen Merkmale eines Verfahrens vor der Gutachterkommission bzw. Schlichtungsstelle sind:

  • freiwilliges außergerichtliches Verfahren
  • Einrichtung der Ärztekammer
  • Besetzung mit Juristen und Ärzten
  • Für den Patienten kostenfrei
  • Frage der Patientenaufklärung ist grundsätzlich im Rahmen dieses Verfahrens nicht klärungsfähig
  • Wenig geeignet bei komplizierten Sachverhalten
  • die Entscheidung ist nicht bindend

Neben der Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle kann man auch eine Schadensersatzklage einleiten; auch eine negative Entscheidung der Schlichtungsstelle versagt nicht die Möglichkeit, zu klagen.



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