advoprax AG
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Was bestehen noch für Möglichkeiten?

Ferner kann man möglicherweise über die Krankenkasse ein medizinisches Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellen lassen, was kostenfrei ist. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die ärztliche Dokumentation vorgelegt wird, wobei die Krankenkasse aber auch möglicherweise behilflich ist.

Wichtig: Sobald ein Gutachten "in der Welt ist", beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches!

Ferner kann man als Patient ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren einleiten, bei denen es spätestens sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt hinzuziehen:

  • Zivilrechtliche Haftung des Arztes
  • Strafrechtliche Haftung des Arztes

Wenn es nur darum geht, Unmut über die Behandlung des Arztes zu äußern, kann man Beschwerden bei der zuständigen Ärztekammer bzw. den Träger des Krankenhauses führen. Hierbei geht es jedoch allein um die Wahrung der Berufsehre der Ärzte, nicht um die Wahrung der Interessen des Patienten.



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