advoprax AG
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Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen

Grundsätzlich hat der Patient ein Recht auf Einsichtnahme in seine Krankenunterlagen. Ausnahmsweise kann dieses Recht unter engen Voraussetzungen aus entgegenstehenden therapeutischen Gründen vom Arzt eingeschränkt werden, nicht jedoch im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses.

Zur praktischen Handhabung des Einsichtsrechtes: Der Patient oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt fordert eine Kopie der gesamten Original-Unterlagen unter Erstattung der anfallenden Kopierkosten an. Ferner sind dem Patienten oder dem beauftragten Rechtsanwalt auf Anfrage die Namen und Anschriften sowie ggf. auch die Qualifikation der Personen mitzuteilen, die den Patienten behandelt haben.

Die Auskunftspflicht besteht über den Tod des Patienten hinaus. Folglich können z.B. Erben im Fall einer Verfolgung von Schadensersatzansprüchen oder nahe Angehörige, sofern dies dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprochen hätte, Einsicht in die Patientenakte nehmen.

Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht.



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