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Schweigepflicht des Arztes

Grundsätzlich besteht eine ärztliche Schweigepflicht gegenüber jedermann. Dies gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Jedoch kann es unter Umständen notwendige Ausnahmen geben in folgenden Fällen:

  • der Patient entbindet den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht
  • bei der Weiter- und Nachbehandlung
  • bei der Anfrage von Versicherungsgesellschaften
  • beim Arbeitgeber des Patienten
  • beim Krankenhausträger und der Krankenhausaufsicht
  • bei Sozialversicherungsträgern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften
  • bei Ehepartnern und nahen Angehörigen
  • bei Polizeivollzugsorganen
  • bei ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern
  • bei Gerichten
  • bei privatärztlichen und gewerblichen Verrechnungsstellen
  • bei einem Schwangerschaftsabbruch
  • bei Kindesmisshandlungen
  • bei der Gründung einer Praxisgemeinschaft
  • bei ansteckenden Erkrankungen
  • bei der Fehlbildung Neugeborener
  • bei der Simulation einer Erkrankung

Die Voraussetzungen, ob die Schweigepflicht in zuvor aufgeführten Fällen ausnahmsweise gelockert bzw. aufgehoben werden darf, ist anhand des Einzelfalles zu überprüfen.

Verstöße des Arztes gegen die ärztliche Schweigepflicht sind strafbar.



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