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Startseite Rechtsinformationen Arbeitsrecht Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung Alphabetisch Auflistung von Gründen für eine außerordentliche Kündigung

Alphabetisch Auflistung von Gründen für eine außerordentliche Kündigung

  • Alkohol - Sofern der Alkoholsucht ein medizinischer Krankheitswert zukommt, gelten die Voraussetzungen für die krankheitsbedingte Kündigung. Zunächst muss der Arbeitgeber die Durchführung einer Entziehungskur ermöglichen. Gilt im Betrieb ein Alkoholverbot, so muss ein Verstoß hiergegen vor dem Ausspruch einer personenbedingten Kündigung abgemahnt werden. Die Trunkenheit eines Berufskraftfahrers rechtfertigt regelmäßig eine außerordentliche Kündigung.
  • Anzeigen gegen Arbeitgeber stellen mit Ausnahme von Anzeigen wegen schwerwiegender Straftaten einen Verstoß gegen die Treuepflicht dar.
  • Arbeitsbummelei, Arbeitsverweigerung - Erreichen Fehlzeiten - auch unverschuldete - die Länge eines Urlaubs oder der Kündigungsfrist kann eine außerordentliche Kündigung möglich sein. Wer in regelmäßigen Abständen unpünktlich zur Arbeit erscheint und deshalb bereits abgemahnt wurde kann u.U. fristlos gekündigt werden, da dies einer Arbeitsverweigerung gleich kommen kann. Ebenso bei Erschleichen von Arbeitsbefreiungen zwecks Nebenjob.
  • Arbeitskampf und die Teilnahme an zulässigen Streiks und Warnstreiks ist regelmäßig kein Kündigungsgrund.
  • Arbeitsschutzbestimmungen - Bei wiederholten Verletzungen ist eine außerordentliche Kündigung möglich, sofern dadurch erhebliche Gefahren entstehen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein geringer Schaden entstanden ist.
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung erlaubt eine außerordentliche Kündigung, wenn der Arbeitnehmer bewusst und nachhaltig Arbeitsanweisungen nicht befolgt. Es kann bereits die beharrliche Verweigerung einer Anweisung reichen.
  • Beleidigung, Ausländerdiskriminierung rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung, wenn sie innerhalb des Betriebes erfolgen.
  • Betriebsveräußerung berechtigt nicht zur außerordentliche Kündigung. Ebenso wenig die Betriebsschließung oder vorübergehende Stillegung.
  • Druckkündigung - Hat der Arbeitgeber auf Druck von dritter Seite nur die Wahl, den Arbeitnehmer zu entlassen oder schwere wirtschaftliche Nachteile hinzunehmen, wird in der Regel eine außerordentliche Kündigung möglich sein.
  • Haft - Je nach Art und Ausmaß der zu verbüßenden Haft kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht. So z.B. bei einer zu verbüßenden Reststrafe von 5 Monaten.
  • HIV-Infektion rechtfertigt regelmäßig keine außerordentliche Kündigung. Verlangt die Belegschaft die Kündigung eines HIV infizierten Arbeitnehmers kommt allenfalls eine Kündigung nach den Grundsätzen der Druckkündigung in Betracht.
  • Krankheit kann, bei häufigen und langfristigen Erkrankungen einen Grund für eine a.K. darstellen. Der Arbeitgeber muss allerdings die Fehlzeiten im Streitfall nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Abfolge genau bezeichnen.
  • Nebentätigkeiten können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sie während des Erholungsurlaubes ungenehmigt erfolgen.
  • Schmiergelder und ihre Annahme können im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung legitimieren. Hierbei wird es insbesondere auf die Vertrauensstellung gegenüber Dritten ankommen, die der Arbeitnehmer inne hat.
  • Sexuelle Belästigungen begründen in der Regel eine fristlose Kündigung (Mobbing).
  • Spesen - Unkorrektheiten berechtigen im allgemeinen zur regelmäßig außerordentliche Kündigung.
  • Straftaten, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses begangen sind, rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung nur dann, wenn sie sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken, z.B. Vermögensdelikte eines Angestellten in Vertrauensstellung, Diebstähle im, grobe Verkehrsdelikte eines Kraftfahrers usw. Anders bei Straftaten während des Arbeitsverhältnisses, sofern diese nicht ganz geringfügig sind. Schwarzfahrten mit betriebseigenen Pkws rechtfertigen die außerordentliche Kündigung, wenn der Arbeitgeber diese ausdrücklich verboten hat und die Einhaltung des Verbotes streng überwacht. Bei Missbrauch von Kontrolleinrichtungen (Stempeluhren gilt dasselbe. Wird ein Arbeitnehmer in Untersuchungshaft genommen oder zum Strafantritt geladen, so wird ihm die Arbeitsleistung unmöglich, so dass eine außerordentliche Kündigung in der Regel berechtigt ist.
  • Tätlichkeiten gegenüber Kollegen rechtfertigen grundsätzlich die außerordentliche Kündigung.
  • Telefonate können, wenn sie privat und unerlaubt geführt werden, nach wiederholter Abmahnung zur fristlosen Kündigung führen. Ortsgespräche zur Erledigung von Besorgungen sind jedoch zulässig. Die unerlaubte Anfertigung von Fotokopien berechtigt zur außerordentliche Kündigung nur, wenn sie ausdrücklich verboten ist und die Einhaltung des Verbots streng überwacht wird.
  • Urlaubsantritt - Wer eigenmächtig Urlaub antritt oder überschreitet, kann fristlos gekündigt werden. Dies gilt auch, wenn Urlaub zuvor genehmigt, dann aber aus dringenden betrieblichen Gründen entzogen wurde.
  • Verschwiegenheitspflicht - Der Arbeitnehmer hat über betriebsinterne Abläufe und betriebsinterne Daten (Geheimverfahren, Kundenadressen, PC-Software, Kalkulationsunterlagen) Verschwiegenheit zu wahren. Ein Verstoß gegen die arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (Fahrlässigkeit kann genügen) kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
  • Wettbewerbsverbot - Während des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer jeden Wettbewerb mit seinem Arbeitgeber zu unterlassen. Ein Verstoß kann eine außerordentliche Kündigung durchaus rechtfertigen. Allenfalls die Vorbereitung der Selbständigkeit ist erlaubt. Kündigung (+) bei Krankenschwester mit nebenberuflicher Heilpraktikertätigkeit, die an Klinikpatienten ihre Visitenkarte verteilt.


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