Welche Besonderheiten gelten während der Probezeit?
Das Probearbeitsverhältnis stellt kein "Arbeitsverhältnis zweiter Klasse" dar. Es gelten im Grundsatz alle Rechte und Pflichten des Arbeitsrechts. Abweichende Vorschriften bestehen jedoch bei der Frage der Kündigung. Innerhalb der ersten sechs Monate beträgt die Kündigungsfrist für beide Parteien zwei Wochen. Gekündigt werden kann an jedem Tag des Monats. Abweichendes kann sich aus einem Tarifvertrag ergeben. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde gelten die allgemeinen Grundsätze. Zu beachten ist, dass auch bei Probezeiten, die die sechsmonatige Grenze überschreiten, der allgemeine Kündigungsschutz in jedem Falle nach Ablauf von sechs Monaten einsetzt.
Bei befristeten Probearbeitsverträgen endet die Probezeit durch schlichten Zeitablauf wenn keine Kündigung stattgefunden hat - eine gesonderte schriftliche Mitteilung durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch dann durch Kündigung innerhalb der gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Grenzen beenden, wenn sich der Arbeitnehmer sich in der Probezeit bewährt hat. Dies gilt nicht bei sachfremden Gründen (z.B. Schwangerschaft), wobei der Arbeitnehmer das Vorliegen dieser Gründe zu beweisen hat.
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