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Was bedeuten befristete Arbeitsverhältnisse "auf Probe"?

Zur Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf es grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Einer dieser Gründe kann die Einstellung zur Erprobung sein. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist für eine Maximaldauer von zwei Jahren zulässig. An eine Befristung mit Sachgrund darf sich allerdings keine sachgrundlose Befristung anschließen.

Arbeitnehmer sollten hier vorsichtig sein. Nach Möglichkeit sollte die Befristung sachgrundlos festgelegt werden. Denn wenn das Arbeitsverhältnis "aufgrund Erprobung" befristet wird und der Arbeitgeber danach nicht bereit ist, den Arbeitnehmer unbefristet weiter zu beschäftigen, besteht für den Arbeitnehmer die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes. Dagegen kann an einen ersten sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag eine weitere sachgrundlose Befristung und nach Ablauf von zwei Jahren eine sachlich begründete Befristung angehängt werden.



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