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Duzen am Arbeitsplatz

Individualarbeitsrechtlich ist im Grundsatz ein Selbstbestimmungsrecht auf eine persönlichkeitswahrende Anredeform also auf eine Anrede mit "Sie" anzuerkennen. Ein solches "Anrede-Selbstbestimmungsrecht" gilt aber nicht absolut. Diese ist eingeschränkt durch die Gebräuche, die in den betroffenen Verkehrskreisen existieren. Eine bestimmte Anredeform ist nicht Gegenstand des ursprünglichen Vertragsverhältnisses gewesen. 

Durch einen Betriebsübergang kann keine bestimmte Form übernommen werden. Unabhängig davon, inwieweit Einschränkungen des Selbstbestimmungsrechts hinzunehmen sind, liegt eine konkludente Annahme der Umgangsform vor, wenn diese anfänglich widerspruchslos geduldet wird. Damit kann das "Du" zum Inhalt eines neuen Arbeitsverhältnisses werden. Einen solchen Zustand kann nur durch ein arbeitsrechtlich anerkanntes Gestaltungsmittel (z.B. Änderungskündigung) beseitigt werden

Kollektivarbeitsrechtlich liegt eine sogenannte formlose Regelungsabrede in der Mitbestimmungsangelegenheit dann vor, wenn der Betriebsrat die neuen Umgangsformen mitgetragen hat. In diesem Fall ist eine Änderung der Umgangsformen als Änderung der betrieblichen Ordnung anzusehen und damit wieder mitbestimmungspflichtig.


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