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Was ist bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu beachten?

Wie beim Arbeitsvertrag besteht auch hier kein Formerfordernis. Der Ausbildende ist jedoch verpflichtet dem Auszubildenden spätestens vor Beginn der Ausbildung den wesentlichen Inhalt des Vertrages niederzulegen. Die Vertragsniederschrift i.S.d. § 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat bestimmte Mindestangaben zu enthalten:

  • Art, Gliederung und Ziel der Ausbildung
  • Beginn und Dauer der Ausbildung (je nach Ausbildungsordnung zwischen 2 und 3 Jahren; kürzer möglich; länger unzulässig)
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • Dauer der Probezeit (höchstens 4 Monate)
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Kündigungsbedingungen
  • Bezugnahme auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Unzulässig sind dagegen folgende Vereinbarungen:

  • Vereinbarungen, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränken (gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen
  • Vereinbarung einer Entschädigung für die Ausbildung - Beschränkung, Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
  • Vereinbarung über Vertragsstrafen


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