Wann besteht eine Rückzahlungspflicht von Aus- und Fortbildungskosten?
Zunächst ist danach zu fragen, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat. Danach ist zu fragen, wer die Kündigung zu vertreten hat. Hat der Arbeitgeber gekündigt, ohne das der Arbeitnehmer diese Kündigung durch seine Person oder sein Verhalten zu vertreten hat (z.B. eigenmächtiger Urlaubsantritt, häufige Kurzerkrankungen), ist eine Rückzahlungsverpflichtung grundsätzlich nicht gegeben, auch wenn sie betriebsbedingt erfolgte. Hat der Arbeitnehmer gekündigt, ohne dass er hierzu aus wichtigen Gründen die in der Natur des Arbeitgebers liegen quasi gezwungen wurde (z.B. Mobbing am Arbeitsplatz), so wird er zur Rückzahlung verpflichtet sein. Ausschlaggebend ist also letztlich, wer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat, wer den Grund und die Ursache für die Kündigung gesetzt hat.Seitenanfang
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