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Startseite Rechtsinformationen Arbeitsrecht Arten der Beendigung (u.a. Kündigung) Was tun bei einer außerordentlichen Kündigung oder Abmahnung?

Was tun bei einer außerordentlichen Kündigung oder Abmahnung?

Hat der Arbeitnehmer einer Kündigung erhalten (ordentlich oder außerordentlich) oder wurde er abgemahnt, so stellt sich die Frage, was hiergegen zu tun ist bzw. was überhaupt dagegen unternommen werden kann. Wichtig ist dabei zunächst die Klärung der Frage, ob der Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz fällt oder nicht.

  • Kündigung: hier ist zu berücksichtigen, dass binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben ist, wenn und soweit sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren will. Voraussetzung ist, dass für den Arbeitnehmer der allgemeine Kündigungsschutz gilt.
  • Abmahnung: die Abmahnung ist immer erforderlich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus Gründen kündigen will, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (z.B.: häufige Kurzerkrankungen, häufige Verspätungen...). Sie soll daher sehr häufig eine spätere Kündigung einleiten. Bei der Abmahnung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Eintragung einer Gegendarstellung in die Personalakte; hält er sie für unzulässig, so hat er einen Anspruch auf Beseitigung derselben aus der Personalakte. Ist die Abmahnung schriftlich erfolgt, so kann er gegen die Abmahnung gerichtlich vorgehen.
  • Ausschlussfristen: häufig finden sich in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen sog. Ausschlussfristen oder Verfallfristen innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Diese liegen in der Regel zwischen 1 und 6 Monaten nach Entstehen des Anspruchs. In diesem Fall wird z.B. die gesetzliche Frist von 2 Jahren für Geltendmachung von Arbeitsentgelt im weitesten Sinne erheblich verkürzt.


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