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Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist, wie jede Kündigung, eine einseitige Willenserklärung von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll.

Kündigungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Kündigenden unterzeichnet sein.

Jede Kündigung muss, um wirksam werden zu können, der Partei, der gekündigt werden soll, zugehen. Dies bedeutet bei einem Anwesenden die tatsächliche Übergabe des Kündigungsschreibens und bei einem Abwesenden, dass das Kündigungsschreiben derart in seinen Einflussbereich gelangt, dass er unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis erlangen kann. Die Beweislast für den Zugang trägt der Arbeitgeber. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser vor der Kündigung gehört werden, da ansonsten die Kündigung unwirksam ist.

Die ordentliche Kündigung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  • Schriftform
  • Arbeitsverhältnis war auf unbestimmte Zeit eingegangen
  • Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB): Grundkündigungsfrist = 4 Wochen, nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 1 Monat, nach 5 Jahren 2 Monate, nach 8 Jahren 3 Monate, nach 10 Jahren 4 Monate, nach 12 Jahren 5 Monate, nach 15 Jahren 6 Monate, nach 20 Jahren 7 Monate jeweils zum Monatsende. Während der Probezeit 2 Wochen.
  • Bei Kündigung durch den Arbeitgeber muss sie sozial gerechtfertigt sein (Einhaltung der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes und z.B. des SchwerbeschädigtenG oder des MutterschutzG).


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