advoprax AG
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Aufhebungsverträge

Hierbei handelt es sich um ein Thema, das mit großer Vorsicht gehandhabt werden sollte. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages (auch Auflösungsvertrag genannt) sollte sich der Arbeitnehmer unbedingt an einen Rechtsanwalt oder an das Arbeitsamt wenden.

Aufhebungsverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Der gesamte Vertragsinhalt muss in einer Urkunde, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterzeichnen ist, festgehalten werden. Bei Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen ist der Vertrag unwirksam.

Hat der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer Abfindung verbunden, so ist dies zwar zulässig, kann aber weitreichende Konsequenzen haben:

  • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich 12 Wochen gesperrt, da willentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausnahme: Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. bei drohender Kündigung durch Arbeitgeber)
  • Wird mit der Abfindung der Steuerfreibetrag überschritten, sind Abfindungsleistungen zu versteuern. Dem Arbeitnehmer kann der Verlust von Versorgungsanwartschaften drohen.


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