Was ist in Bezug auf die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu beachten?
Obwohl gesetzlich nicht für alle Arbeitnehmer der Anspruch auf eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung gegeben ist, leitet das Bundesarbeitgericht für alle restlichen Beschäftigten den Anspruch auf eine Abrechnung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her. Danach gilt: zum Lohnanspruch gehört auch die Lohnabrechnung.
Die Lohnabrechnung muss ausweisen, welche Abzüge der Arbeitgeber vorgenommen hat. Zur Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuern und Arbeitnehmeranteilen an den Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit ist er verpflichtet. Diese muss er richtig berechnen. Von einer drohenden Nachversteuerung muss er den Arbeitnehmer unterrichten.
Hat der Arbeitgeber zuviel Lohn einbehalten/ abgeführt oder gar nicht geleistet, so besteht der Zahlungsanspruch natürlich fort. In diesem Fall sollten Sie entweder zunächst Ihren Anspruch im Rahmen des arbeitsrechtlichen Mahnverfahrens durchsetzen oder sogar den Weg der Arbeitsgerichte beschreiten.
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